Satzung der Schützengilde Dornbirn kurz SG-Dornbirn
laut Beschluss der Generalversammlung vom 09.05.2008
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen „Schützengilde Dornbirn"
2) Er hat seinen Sitz in Dornbirn und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und allen schießsportbetreibenden Länder aus.
3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht ausgeschlossen.
4) Der Verein ist Mitglied des „Vorarlberger Schützenbundes“.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein übt seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit aus. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Zweck des Vereines ist:
1) die Pflege des Schießsports im Bereich der Stadt Dornbirn in gemeinnütziger Weise,
2) die Schaffung und Erhaltung von Schießsportanlagen zwecks Trainingsmöglichkeiten für den Breiten- und Leistungssport,
3) die Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen, gesellschaftlichen Veranstaltungen und Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen u. Aufmärschen; die Pflege "kultureller Schützentradition durch Ausrichtung von Veranstaltungen.
Alle Mitglieder und Funktionäre des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Die den Vereinsorganen im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehenden Kosten können vom Verein übernommen werden.
§ 3 Mittel zu Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. l und 2 angeführten materiellen und ideellen Mittel erreicht werden.
1) Dies sind materielle Mittel wie:
a) Beiträge der Mitglieder, die von der Generalversammlung festzulegen sind,
b) Erträge aus Schieß- und sonstigen Veranstaltungen der Gilde,
c) Spenden, Subventionen, Förderungen.
2) Sowie ideelle Mittel wie:
a) schießsportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe,
b) gesellschaftliche Veranstaltungen,
c) Mitwirkungen bei öffentlichen Anlässen und Festzügen,
d) Ausbildung der Mitglieder in sportlicher Hinsicht,
e) Entsendung der Mitglieder zu Wettkämpfen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1) Die Vereinsmitglieder unterteilen sich in:
a) Ordentliche Mitglieder, die den Schießsport im und für den Verein ausüben,
b) Unterstützende Mitglieder, die den Schießsport im und für den Verein nicht ausüben.
c) Ehrenmitglieder, die durch die Generalversammlung ernannt werden,
2) Die Mitglieder können sich in folgende Sektionen gruppieren:
a) Kleinkalibergewehr und Luftdruckgewehr,
b) Feuerpistole und Luftdruckpistole,
c) Flintenschießen (Tontauben, Rollhasen etc.),
d) Jagdliches Schießen (Jagdgewehr, Kleinkalibergewehr),
e) Brauchtumsschießen (Vorderlader- bzw. Schwarzpulverschießen).
Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten des Vereins sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen nicht anzuwenden (§ 14 des Waffengesetzes „Schießstätten").
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Für die Aufnahme und Mitgliedschaft von Personen nach §4 Abs. l a) gelten die Kriterien des § 8 des Waffengesetzes 1996 über die „Verlässlichkeit" als Voraussetzung.
2) Ein Antrag auf Mitgliedschaft hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
3) Neu aufzunehmende Mitglieder haben in schriftlicher Erklärung abzugeben, dass ihnen die Vereinsstatuten als „Beitrittsvertrag" bekannt sind und sie jene vollinhaltlich als verbindlich anerkennen.
4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied versucht, Schützenkameraden oder den Vorstand gegeneinander auszuspielen, um Unruhe in den Verein zu bringen. Im Zweifel ist die Zulässigkeit des Ausschlusses nach § 1210 ABGB zu beurteilen. Dem gemäß kann ein Mitglied wegen wesentlicher Pflichtverletzung, Konkurses, Verschwendung, Kuratel oder wegen Vertrauensverlustes infolge gerichtlich strafbarer Handlungen ausgeschlossen werden.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereines berechtigt. Bei Benützung der schießtechnischen Anlagen ist besondere Sorgfalt an den Tag zu legen.
2) Die Benützungsbewilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne dass es eines Anlassfalles bedarf, widerrufen werden. Der Widerruf kann nur nach Vorstandsbeschluss schriftlich erteilt werden..
3) Für Mitglieder, die den Schießsport im Rahmen des Vereins ausüben, gilt die erleichternde gesetzliche Regelung, dass das Führen meldepflichtiger und sonstiger Schusswaffen gemäß des Waffengesetzes den Angehörigen traditioneller Schützenvereinigungen mit ihren Gewehren, wenn sie aus feierlichem Anlass ausrücken oder hierfür die erforderlichen Vorbereitungen treffen, auch ohne waffenrechtliches Dokument gestattet ist.
4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
6) Alle Mitglieder des Vereins können bei sämtlichen Versammlungen das Wort ergreifen, sie können wählen und gewählt werden.
7) Mitglieder mit einer Doppelmitgliedschaft, die für einen anderen Verein Wettkämpfe jeglicher Art bestreiten, sind ebenfalls ordentliche Mitglieder. Sie können auch bei vereinsinternen Wettkämpfen teilnehmen.
8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
9) Die Mitglieder verpflichten sich, den Weisungen des Vereinsvorstandes sowie den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen.
10) Auf die Sicherheit während des Schießens ist größte Bedacht zu nehmen. Alle Mitglieder verpflichten sich gegenüber der Schützengilde Dornbirn, sich hinsichtlich des Erwerbes, des Besitzes und des Führens genehmigungspflichtiger Schusswaffen (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen) strikt an die Bestimmungen des Österreichischen Waffengesetzes (Ausstellung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte) zu halten.
11) Die Mitglieder haben sich bei allen Veranstaltungen der Gilde, sofern es Ihnen möglich ist, unaufgefordert und in uneigennütziger Weise zur Verfügung zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. Über die Art des Einsatzes entscheidet der Vorstand.
§ 8 Vereinsorgane
1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung (§ 9 ),
b) der Vorstand (§ 11),
c) die Rechnungsprüfer (§ 14 ),
d) das Schiedsgericht (§ 15 ).
§ 9 Die Generalversammlung
1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung ist jedes Jahr abzuhalten.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem 1/10 der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
4) Anträge der Mitglieder, über die bei der Jahreshauptversammlung abgestimmt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vorher beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden.
5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern der vorgeschrieben Mitgliedsbeitrag sechs Wochen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung beglichen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf einen anderen Delegierten im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Oberschützenmeister, bei dessen Verhinderung der 1. Schützenmeister; ist auch dieser verhindert, der 2. Schützenmeister.
8) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zum ausgeschriebenen Zeitpunkt 1/5 (ein Fünftel) der ordentlichen Mitglieder, oder mindestens 50 Prozent der Vorstandsmitglieder und 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, muss die Generalversammlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden (mindestens 15 Minuten). Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener oder geheimer Abstimmung gefasst.
9) Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Jahresbericht des Oberschützenmeisters, der Sektionsleiter und des Kassiers;
b) Entgegennahmen und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Höhe Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge aller Mitglieder;
f) Wahlen, sofern der Termin gegeben ist,
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Anträge der Gildenmitglieder, soweit diese fristgerecht eingereicht wurden;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Oberschützenmeister,
b) zwei Schützenmeistern,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassier,
e) dem Zeugwarten,
f) fünf Schützenräten
2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahlen eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4) Der Vorstand wird vom Oberschützenmeister, bei dessen Verhinderung vom 1. Schützenmeister; ist auch dieser verhindert, vom 2. Schützenmeister geführt.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7) Vorstandsitzungen sind nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
8) Der Vorstand besorgt bzw. beschließt über die Geschäfte der Gilde, organisiert sportliche wie auch gesellschaftliche Veranstaltungen.
9) Dem Vorstand gehören die aus den Sektionen (siehe § 4) nominierten Sektionsleiter als Schützenräte an. Die Sektionsleiter sind für den Sport- und Schießbetrieb ihres Bereiches verantwortlich. Sie stellen Mannschaften auf und organisieren die Wettkämpfe und Schieß Veranstaltungen einvernehmlich mit dem Vorstand.
10) Wenn möglich soll dem Vorstand ein Jugendbetreuer angehören.
11) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglied durch Enthebung (Abs. 12) und Rücktritt (Abs. 13)
12) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglied in Kraft.
13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetz 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsbericht und des Rechnungsabschlusses Rechnungslegung);
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögen;
e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Vorstandsmitgliedern des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Oberschützenmeister vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Oberschützenmeister und des 1. Schützenmeisters, in Geldangelegenheiten (vermögensweite Dispositionen) des Oberschützenmeister des 1. Schützenmeister und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. l genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
3) Bei Gefahr im Verzug ist der Oberschützenmeister, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4) Der Oberschützenmeister führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
5) Der Oberschützenmeister ist bevollmächtigt Zahlungen für den Verein zu tätigen.
6) Der 1. Schützenmeister Vertritt den Oberschützenmeister in sämtlichen oben angeführten belangen bei dessen Verhinderung, ist auch dieser verhindert übernimmt diese Aufgaben der 2. Schützenmeister.
7) Der/die Schriftführer/in erstellt Einladungen und führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen und unterzeichnet diese bei Verhinderung des Oberschützen- meister. Ihr/Ihm obliegt sämtlicher Schriftverkehr des Vereins.
8) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er ist berechtigt Zahlungen für den Verein durchzuführen.
§ 14 Rechnungsprüfer
1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2) Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
3) Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
4) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 12 bis 14 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung -angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeit erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgericht der ordentliche Rechtsweg offen (§8 Vereinsgesetz 2002).
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Bei Auflösung des Vereins wird nach Abdeckung der Passiven das verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Dornbirn zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke übergeben.
§ 17 Haftung
Die ordentlichen Mitglieder sind automatisch durch den Vorarlberger Schützenbund (VSB) versichert, wenn sie am Training bzw. an Wettkämpfen teilnehmen, bei denen ein Schießleiter bzw. eine Standaufsicht zugegen ist. Ansonsten sind die Mitglieder über die bei Ausübung des Schießsports sich ergebenden Risiken in Kenntnis und machen keinerlei Ansprüche aus Haftungen jeglicher Art gegenüber dem Verein geltend. Auch bei Benützung der Schießanlagen außerhalb der offiziellen Trainingszeiten und beim alleinigen Training wird keinerlei Haftung übernommen.
Dornbirn, am 09.05.2008
Schützengilde Dornbirn
Martin Rhomberg Oberschützenmeister